Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen sowie Angeboten liegen ausschließlich diese AGB zugrunde. AGB unserer Kunden wird ausdrücklich widersprochen und haben keine Gültigkeit.

Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Reinhardt GmbH (Lieferer).

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote sowie dazugehörige Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur dann verbindlich, wenn und soweit sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.

2. Angebote und Aufträge werden vom Lieferer durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Waren angenommen.

3. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

III. Urheberschutz

An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Datenträgern und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor.

Der Kunde verpflichtet sich, Angebote nebst dazugehörigen Unterlagen und Datenträgern an Dritte nicht weiterzugeben und diese Dritten nicht zugänglich zu machen.

Der Lieferer verpflichtet sich, vom Kunden überlassene und aIs vertraulich bezeichnete Unterlagen nur nach dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten ab Tübingen, jedoch ausschließlich Verpackung und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Bei einem Auftagwert von unter 50 Euro netto wird ein Mindermengenzuschlag von 5 Euro berechnet.

3. Der Lieferer berechnet pro Auftrag pauschal einen Frachtkosten- & Verpackungsanteil von 9,80 Euro in Deutschland und 13,80 Euro nach Österreich. Der Lieferer ist berechtigt, bei höheren Versandkosten, die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen. Wünscht der Kunde eine bestimmte Versendungsart, durch die höhere Kosten entstehen, hat der Kunde diese höheren Kosten zu tragen.

Nachlieferungen sind versandkostenfrei.

4. Forderungen des Lieferers sind sofort nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Rechnung ist der Besteller berechtigt, 2 % Skonto in Abzug zu bringen. Skonto wird nicht gewährt für Sonderangebote, Restposten oder B-Ware, die als solche gekennzeichnet ist.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen steht dem Kunden nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter oder von der Reinhardt GmbH anerkannter Ansprüche zu.

V. Lieferzeit / Verzug

1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang oder Gutschrift einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Lieferer verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Erwerber mitgeteilt ist oder sich der Erwerber in Annahmeverzug befindet.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Verzögerungen aufgrund von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie aufgrund höherer Gewalt oder unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Verantwortlichkeit des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn Verzögerungen aufgrund solcher Umstände bei Unterlieferern eintreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Verzuges entstehen.

Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Kunde dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

4. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, ist der Lieferer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Die anderweitige Verwendung des Vertragsgegenstandes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, vielmehr bleibt der Lieferer berechtigt, den Kunden mit neuer, angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Darüber hinaus ist der Lieferer unter den gleichen Bedingungen wahlweise zum Rücktritt und der Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.

5. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, solange der Kunde seinerseits die ihn treffenden Vertragspflichten und -obliegenheiten nicht erfüllt.

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Leistungs- und Erfüllungsort ist Tübingen.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen. Transportschäden sind dem Lieferer unverzüglich mitzuteilen. Ergänzend gilt das Merkblatt der Deutschen Post zum “Verhalten bei Transportschäden oder Inhaltsschmälerung” oder entsprechende Merkblätter anderer Transportunternehmen

4. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn und soweit die Teillieferung einen abgrenzbaren Teil der Gesamtlieferung betrifft und dessen Erhalt für den Kunden sinnvoll und zumutbar ist. Bei Zuweniglieferungen behält der Kunde seinen Anspruch auf Nachlieferung, der Lieferer bleibt zur Nachlieferung berechtigt und verpflichtet. Zuviellieferungen hat der Kunde, wenn er Kaufmann ist, unverzüglich zu beanstanden. Bei rechtzeitiger Beanstandung ist der Kunde zur Rückgabe des zuviel gelieferten Anteils berechtigt. Beanstandet er nicht oder nicht rechtzeitig,ist der Lieferer berechtigt, das zu entrichtende Entgelt entsprechend der zuviel gelieferten Menge anteilig zu erhöhen und der Kunde verpflichtet, dieses Entgelt zu entrichten.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Reinhard GmbH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang vollständiger Zahlung der ausgelieferten Gegenstände einschließlich etwaiger Nebenforderungen oder sonstiger Forderungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen, vor. Gegenüber Kaufleuten behält sich der Lieferer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlungen aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder weiterveräußern, verpfänden oder zur Sicherung übereignen, außer es gehört zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, die Liefergegenstände weiterzuveräußern. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen und alle zu einer Intervention erforderlichen Informationen herauszugeben. Bei berechtigter oder unberechtigter Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt alle ihm aus der Veräußerung gegen den Dritten erwachsenden Ansprüche an der Lieferer ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert wurde. Im Falle berechtigter Weiterveräußerung bleibt der Kunde zum Forderungseinzug berechtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde nicht in Verzug ist.

VIII. Haftung für Mängel

1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer ggü. Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, jur. Person d.ö.R oder einem öffentl.-rechtl. Sondervermögen unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Ziff. VIII.3 wie folgt. 

Alle diejenigen Teile werden nach Wahl des Lieferers nachgebessert oder neugeliefert, die sich innerhalb von einem Jahr seit Ablieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes — insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung — als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.

Die Nachbesserung oder Neulieferung ist solange ausgeschlossen, bis der Kunde alle offenen Forderungen des Lieferers bezahlt hat. Die Feststellung von Mängeln ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die konkrete schriftliche Mängelrüge innerhalb dieser erfolgt. Für Kaufleute gelten die §§ 377 ff. HGB. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Rücksprache und nur frachtfrei angenommen.

3. Die Gewährleistung ist für Schäden ausgeschlossen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Benutzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Für vom Kunden oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen besteht keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen.

4. Zur Vornahme von Nachbesserung oder Neulieferung hat der Kunde dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die Kosten von Aus- und Einbau. 

Weitergehende Kosten trägt der Kunde.

6. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der Nachbesserung verlängert.

IX. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Weitere Ansprüche über unmittelbar im Liefergegenstand entstandene Schäden hinaus (Weiterfresserschäden, Mangelfolgeschäden), sind ausgeschlossen, sofern nicht Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Hierzu zählen ebenfalls Schäden, die durch unsachgemäßen oder grob fahrlässigen Umgang mit dem Liefergegenstand entstanden sind.

2. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, wegen mündlicher Zusagen der Angestellten, Arbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Lieferers oder aus unerlaubter Handlung sind gegenüber dem Lieferer und seiner Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt hiervon unberührt.

Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch nicht in Fällen, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wesentlicher vorvertraglicher Pflichten handelt. Er gilt ferner nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers, dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

X. Bestellung via Internet

Der Kunde und der Lieferer sind sich einig, dass die gesetzlichen Regelungen zu Eingabefehlern, Pflichtangaben und der Pflicht des Lieferers zu einer Bestellbestätigung gem. § 312i Abs. 1 Nr. 1-3 BGB sowie die Zugangsfiktionen des § 312i Satz 2 BGB gemäß § 312i Abs. 2 S. 2 BGB nicht gelten sollen.

XI. Datenschutz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Erfüllung des Vertrages gespeichert werden.

XII. Sonstiges

1. Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird, wenn der Besteller Kaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, die Zuständigkeit der Gerichte Tübingens für alle Streitigkeiten vereinbart. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.